Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht trifft Entscheidungen mittels Beschluss oder Erkenntnis.
In folgenden Fällen ergehen die Entscheidungen mittels Beschluss:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Beschwerde wird aus formalen Gründen zurückgewiesen, etwa bei Verspätung.
- Die Rechtssache wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bescheid erlassende Behörde zurückverwiesen, da zum Beispiel notwendige Ermittlungen nicht durchgeführt wurden.
Inhaltliche Entscheidungen trifft das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis, das im Namen der Republik ergeht.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Beschwerde eine Entscheidung zu treffen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden. Wurde sie nicht verkündet, so wird die schriftlich ergangene Entscheidung der Partei zugestellt. Aus der Rechtsmittelbelehrung ergeben sich die Rechtsschutzmöglichkeiten für die Parteien.
Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
Gekürzte Erkenntnisausfertigung nach mündlicher Verkündung der Entscheidung
Nach der mündlichen Verkündung der Entscheidung wird die Verhandlungsschrift (schriftliches Protokoll der mündlichen Verhandlung) allen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Personen ausgefolgt bzw. zugestellt.
Diese Verhandlungsschrift hat Hinweise zu enthalten, dass
- binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung dieser Verhandlungsschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt werden kann, und
- ein derartiger Antrag eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist.
Das Erkenntnis kann in gekürzter Form ausgefertigt werden wenn,
- auf die Erhebung von Rechtsmitteln beim Verwaltungsgerichtshof bzw. beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wird oder
- nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung des Verhandlungsprotokolls eine Ausfertigung des Erkenntnisses von zumindest einer der dazu berechtigten Personen beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch der Entscheidung sowie den Hinweis auf den Verzicht auf die Erhebung von Rechtsmitteln bzw. auf die Ausfertigung des Erkenntnisses zu enthalten (§ 29 Abs. 5 VwGVG).
Im Verwaltungsstrafverfahren hat die gekürzte Ausfertigung bei Verhängung einer Strafe zudem die als erwiesen angenommenen Tatsachen sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.