Begriff
Erklärung
Abweisung
Zu Ungunsten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin oder des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin ergehende inhaltliche Entscheidung einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts über einen Antrag oder eine Beschwerde; erfolgt in der Regel in Form eines Bescheides oder Erkenntnisse.
Akteneinsicht
Parteien eines Verfahrens zustehendes Recht bei der Behörde oder dem Gericht die sie betreffenden Akten einzusehen und auch Abschriften, Ausdrucke und Kopien davon anzufertigen (lassen).
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Ein von einem Verwaltungsorgan in Vollziehung der Gesetze individuell ausgesprochener Befehl oder gegen eine Person individuell ausgeübter Zwang. Man spricht auch von einer verfahrensfreien Maßnahme, da kein Bescheid erlassen wird.
Das Rechtsmittel dagegen wird als Maßnahmenbeschwerde bezeichnet.
Das Rechtsmittel dagegen wird als Maßnahmenbeschwerde bezeichnet.
Anwaltspflicht/Anwaltszwang
bedeutet, dass die Partei in einem Verfahren von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin vertreten sein muss und dieser sämtliche Schriftsätze zu verfassen hat.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht/kein Anwaltszwang.
Im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts besteht Anwaltspflicht/Anwaltszwang.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht/kein Anwaltszwang.
Im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts besteht Anwaltspflicht/Anwaltszwang.
Asylberechtigte:r
Fremde:r, die:der infolge eines positiv entschiedenen Asylantrags zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.
Den Status einer:eines Asylberechtigten kann nur bekommen, wer im Herkunftsstaat etwa aus religiösen, politischen oder ethnischen Gründen von staatlicher Seite verfolgt wird und innerhalb seines Herkunftsstaates keinen polizeilichen oder gerichtlichen Schutz gegen diese Übergriffe erhalten und auch in keinem anderen Landesteil sicher leben kann.
Den Status einer:eines Asylberechtigten kann nur bekommen, wer im Herkunftsstaat etwa aus religiösen, politischen oder ethnischen Gründen von staatlicher Seite verfolgt wird und innerhalb seines Herkunftsstaates keinen polizeilichen oder gerichtlichen Schutz gegen diese Übergriffe erhalten und auch in keinem anderen Landesteil sicher leben kann.
Asylverfahren
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung eines Asylantrags geführtes Verwaltungsverfahren.
Aufschiebende Wirkung
Folge einer gegen Entscheidungen oder Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde erhobenen Beschwerde, die darin besteht, dass die von der Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung oder Maßnahme nicht umgesetzt oder durchgeführt werden darf.
Aufschiebende Wirkung kommt etwa Bescheidbeschwerden zu; kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen werden.
Keine aufschiebende Wirkung kommt Maßnahmen - und Weisungsbeschwerden zu; diese kann aber unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zuerkannt werden.
Aufschiebende Wirkung kommt etwa Bescheidbeschwerden zu; kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ausgeschlossen werden.
Keine aufschiebende Wirkung kommt Maßnahmen - und Weisungsbeschwerden zu; diese kann aber unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zuerkannt werden.
Auftraggeber:innen
sind
- öffentliche Auftraggeber:innen, oder
- Sektorenauftraggeber:innen.
Öffentliche Auftraggeber:innen können als Sektorenauftraggeber:innen auftreten, wenn sie einen Auftrag im Rahmen einer Sektorentätigkeit vergeben.
- öffentliche Auftraggeber:innen, oder
- Sektorenauftraggeber:innen.
Öffentliche Auftraggeber:innen können als Sektorenauftraggeber:innen auftreten, wenn sie einen Auftrag im Rahmen einer Sektorentätigkeit vergeben.
Bauauftrag
ist ein Auftrag der
- eine Bautätigkeit,
- ein Bauwerk oder
- eine Bauleistung durch Dritte nach den Vorgaben des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin
umfasst. Der:die Auftraggeber:in bezahlt dafür.
- eine Bautätigkeit,
- ein Bauwerk oder
- eine Bauleistung durch Dritte nach den Vorgaben des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin
umfasst. Der:die Auftraggeber:in bezahlt dafür.
Beamte (des Bundes - § 1 BDG)
Beamte (des Bundes) sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
Belangte Behörde
bezeichnet jene Verwaltungsbehörde, gegen deren Handeln (beispielsweise einen Bescheid oder eine Zwangsmaßnahme) oder Unterlassen ein Rechtsmittel erhoben wird.
Bescheid
bei den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Form einer inhaltlichen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über einen Antrag einer Partei. Bescheide müssen einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Bescheidbeschwerde
Rechtsmittel gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.
Beschluss
bekämpfbare Form einer formalen Entscheidung einer Behörde, eines Verwaltungsgerichts oder der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über einen Antrag oder eine Beschwerde. Zurückverweisungen und Zurückweisungen ergehen in Form eines Beschlusses.
Beschwerde
Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen oder gegen das Handeln oder Unterlassen einer Verwaltungsbehörde, grundsätzlich dort einzubringen. Nur Maßnahmenbeschwerden sind direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
siehe auch
- Bescheidbeschwerde
- Säumnisbeschwerde
- Maßnahmenbeschwerde
siehe auch
- Bescheidbeschwerde
- Säumnisbeschwerde
- Maßnahmenbeschwerde
Beschwerdelegitimation
gibt an, wer unter welchen gesetzlich geregelten Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt ist; fehlt es an der Beschwerdelegitimation ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Beschwerdevorentscheidung
Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nach Erhebung einer Beschwerde durch die Partei, mit der die ursprünglich erlassene (bekämpfte) Entscheidung abgeändert oder die Beschwerde abgewiesen oder zurückgewiesen wird.
Bundesfinanzgericht
Das Bundesfinanzgericht (BFG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide eines Finanzamtes in Steuer-, Beihilfen- oder Finanzstrafsachen oder eines Zollamtes in Zoll- oder Finanzstrafsachen sowie gegen Bescheide betreffend Wiener Landes- und Gemeindeabgaben (beispielsweise Abfallwirtschaftsgesetz und Vergnügungssteuer) und die abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben (beispielsweise Parkometerabgabe).
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) regelt die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts. Es trifft u.a. Bestimmungen zur Zusammensetzung des Gerichts, zu seinen Organen und zum Gang und zur Führung der Geschäfte.
Controllingausschuss
Aus 7 richterlichen Mitgliedern und 15 richterlichen Ersatzmitgliedern bestehendes Gremium des Bundesverwaltungsgerichts, dem die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle und die Verfassung von Empfehlungen an den Präsidenten obliegt.
Controllingstelle
Organisationseinheit des Bundesverwaltungsgerichts, das für die Sicherstellung der zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts zuständig ist.
Disziplinarkommissionen (§ 98 BDG)
Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten, die aus dem:der Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht. Der:die Vorsitzende und die Stellvertreter:innen müssen rechtskundig sein. Spezifische disziplinarrechtliche Regelungen in Bezug auf Militärpersonen finden sich im Heeresdisziplinargesetz 2002.
Drittstaat
Jeder Staat außer ein Mitgliedstaat des EWR oder die Schweiz
Drittstaatsangehörige:r
Fremde:r, der aus einem Drittstaat stammt.
Einbringung
Die Beschwerde muss bei jener Behörde eingebracht werden die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Bescheidbeschwerde) oder mit ihrer Entscheidung säumig ist (Säumnisbeschwerde). Eine Maßnahmenbeschwerde ist allerdings direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Weitere Informationen zur Einbringung finden Sie hier.
Weitere Informationen zur Einbringung finden Sie hier.
Einstellung (des Asylverfahrens)
Vorzeitige und formlose Beendigung des Asylverfahrens ohne inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag als Folge des Untertauchens der Asylwerberin bzw. des Asylwerbers; das Verfahren kann innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt werden, wenn der:die Asylwerber:in für das BFA oder das Bundesverwaltungsgericht wieder erreichbar ist
Entscheidung
Eine Entscheidung ist der ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abschließende Rechtsakt; ergeht in Form eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses.
Entscheidungspflicht
Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch das Bundesverwaltungsgericht sind verpflichtet, über Anträge beziehungsweise Beschwerden innerhalb gesetzlich vorgesehener Fristen zu entscheiden. In der Regel beträgt diese Frist sechs Monate ab Einlangen des Antrages oder der Beschwerde; Bundes- und Landesgesetze können aber kürzere und auch längere Entscheidungsfristen vorsehen.
Zur Verletzung der Entscheidungspflicht
Zur Verletzung der Entscheidungspflicht
Erkenntnis
(bekämpfbare) Form einer inhaltlichen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechts; ergeht „im Namen der Republik“.
Evidenzstelle
Organisationseinheit des Bundesverwaltungsgerichts, die für die Dokumentation und Veröffentlichung der Entscheidungen des Gerichts zuständig ist.
Fachkundige Laienrichter:innen
Von der Justizministerin für sechs Jahre bestellte Personen, die aufgrund ihres Fachwissens in gesetzlich bestimmten Verfahren gemeinsam mit (Berufs)Richterinnen bzw. (Berufs)Richtern in einem Senat entscheiden. Vgl. dazu auch § 12 BVwGG. Die Tätigkeit von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern ist ehrenamtlich.
Fristsetzungsantrag
Instrument zur Bekämpfung der Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts. Er kann dann gestellt werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht binnen sechs Monaten bzw. binnen einer gesetzlich vorgesehenen kürzeren oder längeren Entscheidungsfrist seiner Entscheidungspflicht nachgekommen und somit säumig geworden ist. Sollte der Fristsetzungsantrag zulässig sein, trägt der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist auf, binnen derer das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung treffen muss.
Geschäftsordnung
Von der Vollversammlung beschlossene Regelungen über die Führung und den Gang der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichts, etwa die Festlegung der Amtsstunden oder der Stelle, an der Schriftsätze eingebracht werden können.
Geschäftsstelle
Für die Kanzleigeschäfte des Bundesverwaltungsgerichts zuständige Organisationseinheit; hier erfolgt etwa die Zuteilung der Beschwerden an den:die zuständige:n Richter:in oder auch die Abfertigung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Geschäftsverteilungsausschuss
Aus Präsident, Vizepräsident und fünf von der Vollversammlung gewählten richterlichen Mitgliedern (und 15 Ersatzmitgliedern) bestehendes Organ des Bundesverwaltungsgerichts, das die Verteilung der Geschäfte auf die Richter:innen beschließt.
Kammern
Gerichtsinterne nach sachlichem Zusammenhang eingerichtete Einheiten des Bundesverwaltungsgerichts, denen jeweils eine bestimmte Anzahl von Gerichtsabteilungen (Richter:innen) angehören, z.B. Kammer für Soziales.
Ladung
Behördliches oder gerichtliches Schriftstück, mit dem Parteien, Beteiligte oder Zeuginnen bzw. Zeugen eines Verfahrens zur Teilnahme an einer Einvernahme oder Verhandlung aufgefordert werden.
Landesverwaltungsgericht
Die Landesverwaltungsgerichte sind die Verwaltungsgerichte der (Bundes-)Länder. Sie entscheiden etwa über Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Landesverwaltung.
Mängelbehebungsauftrag
Aufforderung einer Behörde oder eines Gerichts, einen formalen Fehler, der einem an diese Stellen gerichteten Schriftsatz anhaftet, binnen einer bestimmten Frist zu verbessern, beispielsweise eine Unterschrift nachzuholen.
Maßnahmenbeschwerde
Rechtsmittel gegen Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
mittelbare Bundesverwaltung
Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (Artikel 102 Bundes-Verfassungsgesetz, B-VG).
Personalsenat
Aus Präsident, Vizepräsident und fünf von der Vollversammlung gewählten richterlichen Mitgliedern (und 15 Ersatzmitgliedern) bestehendes Organ des Bundesverwaltungsgerichts, das sich mit bestimmten personellen Fragen des Gerichts befasst. So wird etwa der:die Leiter:in der Evidenzstelle nach Anhörung des Personalsenats bestellt.
Präsident
Leiter des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Aufgaben in § 3 des BVwGG festgelegt sind. Erster Präsident des Bundesverwaltungsgerichts von 2014 bis 2022 war Mag. Harald Perl. Mit 1. Februar 2024 wurde Dr. Christian Filzwieser zum Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ernannt.
Präsidialbüro
jene Organisationseinheit im Bundesverwaltungsgericht, die den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Justizverwaltung, etwa in den Bereichen Personal und Budget, unterstützt.
Rechtsmittel
Schriftsatz, mit dem eine Entscheidung, das Handeln oder Unterlassen einer Verwaltungsbehörde oder auch des Verwaltungsgerichts bekämpft werden kann; Beispiel für ein Rechtsmittel ist die Beschwerde.
Rechtsmittelbelehrung
findet sich am Ende einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und beinhaltet die Voraussetzungen für die Bekämpfung dieser Entscheidung bei der übergeordneten Behörde oder einem Gericht.
Revision
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), das beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist.
Unterschieden wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Revision; die Entscheidung darüber liegt zunächst beim Bundesverwaltungsgericht.
Die Revision ist zulässig (ordentliche Revision), wenn dem Verfahren eine Rechtsfrage zugrunde liegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht oder uneinheitlich gelöst ist oder von der bisherigen Rechtsprechung abweicht.
Unterschieden wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Revision; die Entscheidung darüber liegt zunächst beim Bundesverwaltungsgericht.
Die Revision ist zulässig (ordentliche Revision), wenn dem Verfahren eine Rechtsfrage zugrunde liegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht oder uneinheitlich gelöst ist oder von der bisherigen Rechtsprechung abweicht.
Richter:in
Weisungsfreie und unabhängige Organe des Bundesverwaltungsgerichts, die zur Führung und Entscheidung der Beschwerdeverfahren berufen sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben entscheiden Einzelrichter oder Senate. Für jede:n Richter:in besteht eine Gerichtsabteilung.
Säumnis
liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb gesetzlich vorgesehener kürzerer oder längerer Entscheidungsfristen ab Einlangen eines Antrags oder einer Beschwerde eine Entscheidung trifft.
Säumnisbeschwerde und Fristsetzungsantrag dienen als Rechtsbehelfe gegen eine säumige Verwaltungsbehörde oder gegen das säumige Bundesverwaltungsgericht.
Säumnisbeschwerde und Fristsetzungsantrag dienen als Rechtsbehelfe gegen eine säumige Verwaltungsbehörde oder gegen das säumige Bundesverwaltungsgericht.
Säumnisbeschwerde
Rechtsmittel gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde.
Zur Verletzung der Entscheidungspflicht
Zum Fristsetzungsantrag bei Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts
Zur Verletzung der Entscheidungspflicht
Zum Fristsetzungsantrag bei Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts
Schriftsätze
Schriftliche Eingabe an eine Behörde oder ein Gericht, bezogen auf ein bestimmtes Verfahren; auch eine Beschwerde ist ein Schriftsatz ebenso wie sämtliche ergänzende bzw. zusätzliche schriftliche Äußerungen.
Senat
Aus Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern zusammengesetztes Gremium, das zur Entscheidung gesetzlich bestimmter Verfahren berufen ist. Die Zusammensetzung des Senats ergibt sich aus den jeweiligen Materiengesetzen.
Tätigkeitsbericht
Jährlicher Bericht über die Tätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts, der von der Vollversammlung beschlossen wird und dem Bundeskanzler vorzulegen ist. Aus dem Tätigkeitsbericht ergibt sich beispielsweise, wie viele Beschwerden im Berichtszeitraum bei Gericht eingelangt sind und wie viele Verfahren abgeschlossen werden konnten.
Verbesserungsauftrag
Siehe auch Mängelbehebungsauftrag
Verfahrensanordnung
Verfahrensanordnungen sind verfahrensleitende Verfügungen (z.B. die Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder die Gewährung der Akteneinsicht). Sie regeln (nur) den Gang des Verwaltungsverfahrens, ohne über die Rechtslage der Parteien gestaltend oder feststellend zu entscheiden. Gegen Verfahrensanordnungen ist eine selbständige Beschwerde nicht möglich. Erst gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid ist eine Beschwerde möglich, in der auch Einwendungen gegen vorangegangene Verfahrensanordnungen geltend gemacht werden können.
Verfolgungsgefahr
ist dann anzunehmen, wenn eine Fremde bzw. ein Fremder in ihrem:seinem Herkunftsstaat aus religiösen, politischen oder ethnischen Gründen Übergriffen, Bedrohungen oder Diskriminierungen von staatlicher oder dem Staat zurechenbarer Seite ausgesetzt ist.
Von Privatpersonen ausgehende Verfolgung (beispielsweise Nachbarkeitsstreitigkeiten) führt grundsätzlich nicht zur Gewährung von Asyl.
Von Privatpersonen ausgehende Verfolgung (beispielsweise Nachbarkeitsstreitigkeiten) führt grundsätzlich nicht zur Gewährung von Asyl.
Verhandlung
Mündliche Erörterung der Sach- und Rechtsfragen vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der die Parteien, sonstige Beteiligte und Zeugeninnen bzw. Zeugen geladen werden.
Verletzung der Entscheidungspflicht
Die Verwaltungsbehörden als auch das Bundesverwaltungsgericht sind verpflichtet, über Anträge beziehungsweise Beschwerden innerhalb von sechs Monaten eine Sachentscheidung zu treffen. Bundes- und Landesgesetze können sowohl längere, als auch kürzere Fristen vorsehen. Wird ab Einlangen des Antrags beziehungsweise der Beschwerde nicht innerhalb der Frist entschieden, liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor.
Das Rechtsmittel gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht von Behörden heißt Säumnisbeschwerde, bei Säumnis des Bundesverwaltungsgericht Fristsetzungsantrag.
Das Rechtsmittel gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht von Behörden heißt Säumnisbeschwerde, bei Säumnis des Bundesverwaltungsgericht Fristsetzungsantrag.
Vertragsbedienstete (des Bundes - § 1 VBG)
Vertragsbedienstete (des Bundes) sind Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Daneben bleiben für die Verwaltungsgerichte aber auch weite Teile des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anwendbar.
Vizepräsident
Stellvertretender Leiter des Bundesverwaltungsgerichts, vertritt den Präsidenten. Erster Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts ist Dr. Michael Sachs.
Vollversammlung
aus allen Richterinnen und Richtern sowie aus Präsident und Vizepräsident bestehendes Gremium des Bundesverwaltungsgerichts, das über interne Angelegenheiten wie beispielsweise die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht entscheidet und die Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse des Gerichts wählt.
Vorlageantrag
Antrag der Partei, dass die Beschwerde nach einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Bearbeitung vorgelegt wird. Die Partei hat nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zwei Wochen Zeit, solch einen Vorlageantrag bei der Bescheid erlassenden Behörde einzubringen.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Rechtsbehelf, um ein bereits durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren nochmals „zu öffnen“, der nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 VwGVG erfolgreich sein kann.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Rechtsbehelf gegen einen infolge Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung erlittenen Rechtsnachteil, wenn Frist - oder Termineinhaltung durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht möglich war.
Zurückverweisung
Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der ein durch Beschwerde bekämpfter Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückgeschickt wird; erfolgt beispielsweise dann, wenn die Verwaltungsbehörde im ersten Verfahrensgang notwendige Ermittlungen nicht durchgeführt hat.
Zurückweisung
Formale Entscheidung einer Behörde oder eines Verwaltungsgerichts über einen Antrag oder eine Beschwerde; weil gesetzliche Voraussetzungen für dessen bzw. deren Einbringung nicht erfüllt sind; erfolgt in der Regel durch Beschluss.