Richter:innen

Berufsrichter:innen

Derzeit sind 220 Richter:innen am Bundesverwaltungsgericht beschäftigt.

Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung - die wiederum Dreiervorschläge des Personalsenats einzuholen hat - ernannt und bilden als Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gemeinsam mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten die Vollversammlung.

In dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht gelten für die Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsschaftsdienstgesetzes - RStDG, BGBl. Nr. 305/1961; sie sind weisungsfrei und unabhängig.

Sie entscheiden entweder als Einzelrichter:in oder in Senaten. In einigen Materiengesetzen ist die Beteiligung fachkundiger Laienrichter:innen vorgesehen.

Die Gerichtsabteilungen werden von juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von B-Referentinnen und -Referenten unterstützt. Schreibarbeiten wie das Schreiben von Tonbanddiktaten bzw. sonstiger aufgetragener Schreibarbeiten, die Protokollführung bei Verhandlungen und die Durchführung der technischen Anonymisierung werden vom Schreibkräftepool wahrgenommen.

Einrichtung von Kammern

Die anfallenden Rechtssachen werden entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsverteilung der:dem zuständigen Einzelrichter:in oder Senat zugewiesen. Ob in einer Rechtssache ein:e Einzelrichter:in oder ein Senat zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz bzw. dem jeweiligen Materiengesetz.

Für jede:n Einzelrichter:in und Senat ist eine Gerichtsabteilung eingerichtet; auf Vorschlag des Präsidenten kann der Geschäftsverteilungsausschuss vorsehen, dass diese auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammengefasst werden.

Derzeit bestehen am Bundesverwaltungsgericht insgesamt 8 Kammern.

Es sind dies konkret:

Kammer für Fremdenwesen und Asyl, Kammer für Eilsachen, Kammer für Persönliche Rechte und Bildung, Kammer für Soziales, Kammer für Wirtschaft, Kommunikation, Verkehr und Umwelt, Kammer Außenstelle Graz, Kammer Außenstelle Linz sowie Kammer Außenstelle Innsbruck.

Jede Kammer hat eine:n Vorsitzende:n und eine:n stellvertretende:n Vorsitzende:n.

Fachkundige Laienrichter:innen

Aus Art. 135 Abs. 1 B-VG ergibt sich die grundsätzliche Möglichkeit, in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter:innen an der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vorzusehen.

Fachkundige Laienrichter:innen müssen allgemeinen und besonderen Erfordernissen entsprechen, wobei sowohl die in § 12 BVwGG als auch die in den jeweiligen Materiengesetzen angeführten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 12 Abs. 3 BVwGG sind die in den entsprechenden Materiengesetzen für bestimmte Senatsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehenen fachkundigen Laienrichter:innen vom Bundeskanzler jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten zu beeiden.

Mit Akt vom 9.2.2017, ELAK-Zahl: BVwG-100.098/0002-Präs/2017, hat der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 12 Abs. 3 BVwGG die Außenstellenleiter sowie die Kammervorsitzenden der Kammern Persönliche Rechte und Bildung, Soziales sowie Wirtschaft, Kommunikation, Verkehr und Umwelt ermächtigt, die in ihrem jeweiligen Bereich tätigen fachkundigen Laienrichter:innen zu beeiden.

In Ausübung ihres Amtes sind die fachkundigen Laienrichter:innen unabhängig und weisungsfrei.

Fachkundige Laienrichter:innen sind keine Berufsrichter:innen und keine Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der Vollversammlung.

Das Amt der fachkundigen Laienrichter:innen ist ein Ehrenamt. Den Laienrichterinnen und Laienrichtern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt worden ist.