Richterliche Gremien

Vollversammlung

Der Präsident und der Vizepräsident sowie alle Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts bilden zusammen die Vollversammlung. Aufgabe der Vollversammlung ist es, die Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse des Gerichts zu wählen. Konkret wählt die Vollversammlung aus ihrem Kreis die Mitglieder von Personalsenat, Disziplinarsenat, Geschäftsverteilungsausschuss, Controllingausschuss und Dienstsenat. Zudem obliegt der Vollversammlung die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses) sowie die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

Personalsenat

Der Personalsenat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.

Für die Zusammensetzung, Wahl und Geschäftsführung des Personalsenats gelten die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsschaftsdienstgesetzes - RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 sinngemäß.

Dem Personalsenat kommen insbesondere die Dienstbeschreibungen der Richter:innen sowie die Erstattung von Dreiervorschlägen für Richter:innenernennungen zu.

Geschäftsverteilungsausschuss

Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.

Für die Zusammensetzung, Wahl und Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses gelten die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsschaftsdienstgesetzes - RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 sinngemäß.

Der Geschäftsverteilungsausschuss hat jährlich die feste Geschäftsverteilung zu beschließen.

Controllingausschuss

Der Controllingausschuss besteht aus einer:einem Vorsitzenden, einer:einem Stellvertreter:in und fünf weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden. In der Geschäftsordnung sind die näheren Regelungen über die Vorsitzführung, insbesondere die Wahl der:des Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters, zu regeln.

Für die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen. Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle. Auf Grundlage dieser Ergebnisse hat der Controllingausschuss Empfehlungen an den Präsidenten und die betreffenden Organe des Bundesverwaltungsgerichts zu erarbeiten.