Mündliche Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wird insbesondere dann stattfinden, wenn durch mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwartet wird.
Die Verhandlung kann trotz eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, wenn zum Beispiel der verfahrenseinleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Jedenfalls kann das Bundesverwaltungsgericht nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 VwGVG). Ein Absehen von der Verhandlung ist zu begründen.
Zu einer mündlichen Verhandlung werden die Parteien, allen voran die:der Beschwerdeführer:in und Zeuginnen bzw. Zeugen des Verfahrens schriftlich geladen. Die Ladungen enthalten insbesondere Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.
Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, das bedeutet, dass jede:r einer solchen Verhandlung als Zuhörer:in beiwohnen kann. Die Öffentlichkeit kann aber durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts etwa aus Gründen der Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht generell kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass auch bei mündlichen Verhandlungen die Parteien sich selbst vertreten können. Jeder Partei steht es aber frei, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.
Findet eine Verhandlung unter Beteiligung von Parteien oder Zeuginnen und Zeugen statt, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, werden vom Bundesverwaltungsgericht auch Dolmetscher:innen zur mündlichen Verhandlung geladen.