Wissenswertes zu Beschwerden

Form und Inhalt einer Beschwerde

Zur Erhebung einer Beschwerde (Beschwerdelegitimation) berechtigt ist,

  • wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  • der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer der in Art. 132 Abs. 1 Z. 2 B-VG genannten Angelegenheiten (es handelt sich hierbei um Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebungs- aber nicht die Vollzugskompetenz zukommt);
  • wer durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren bzw. seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  • wer im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht berechtigt ist;
  • wen Bundes- und Landesgesetze in bestimmten Angelegenheiten bei Rechtswidrigkeit als zuständig erklären.

Die Bescheid- oder Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:

  • die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides bzw. der Maßnahme,
  • die Bezeichnung der belangten Behörde bzw. bei der Maßnahmenbeschwerde eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat,
  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  • das Begehren und
  • die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

In der Säumnisbeschwerde muss lediglich das Begehren auf Erlassung der Entscheidung angeführt werden. Als belangte Behörde ist die säumige Behörde zu bezeichnen. Auch ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde abgelaufen ist.

Im Falle einer unvollständigen Beschwerde wird ein Verbesserungsauftrag bzw. ein sogenannter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der fehlende Beschwerdeinhalt muss dann binnen einer in diesem Auftrag bestimmten Frist nachgeholt werden.


Zu den Beschwerdearten im Einzelnen