Allgemeines zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird grundsätzlich mit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid bzw. ein sonstiges Handeln oder Unterlassen der Verwaltungsbehörde eingeleitet. Erfahren Sie hier mehr zum allgemeinen Verfahren. 


Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen

  • einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, dann spricht man von einer Bescheidbeschwerde;
  • einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, die sogenannte Maßnahmenbeschwerde und
  • die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, die sogenannte Säumnisbeschwerde.

Einbringung

Abgesehen von der Maßnahmenbeschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht selbst eingebracht werden muss, sind Beschwerden grundsätzlich immer bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat oder untätig (säumig) war. 
Das gilt auch für alle weiteren Schriftsätze und zwar so lange, bis die Verwaltungsbehörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind sämtliche Schriftsätze direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.


Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist für die Bescheidbeschwerde beträgt in der Regel vier Wochen, für die Maßnahmenbeschwerde sechs Wochen.
Achtung: Abweichungen von dieser Regel sind auf Grundlage von Bundes- oder Landesgesetzen möglich. Die konkreten Fristen ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung.


Anwaltspflicht

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht, d.h. die Parteien brauchen keine Rechtsanwältin bzw. keinen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung.
Jeder Partei steht es aber frei, eine Rechtsvertreterin bzw. einen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bevollmächtigen.


Nähere Informationen zu Gebühren am Bundesverwaltungsgericht finden Sie im Bereich Service.