Bescheidbeschwerde

Im Bescheid einer Verwaltungsbehörde findet sich am Ende eine Rechtsmittelbelehrung. Daraus ergibt sich, binnen welcher Frist die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht besteht. In der Regel beträgt diese Frist vier Wochen, sie kann aber auch kürzer oder länger sein. Es empfiehlt sich daher, die Rechtsmittelbelehrung des anzufechtenden Bescheides genau zu beachten.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt in der Regel mit der Zustellung des Bescheides.

Wurde der Bescheid nicht persönlich von der Briefträgerin bzw. vom Briefträger übernommen, ist zu beachten, dass die Frist grundsätzlich schon mit der Hinterlegung beim Postamt durch die Briefträgerin bzw. den Briefträger - und nicht erst mit der Abholung des Bescheides – beginnt.

Wenn der Bescheid mündlich verkündet wurde, beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag der Verkündung zu laufen.

Die Beschwerde muss bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Man bezeichnet diese Behörde im Beschwerdeverfahren als „belangte Behörde“. 

Die Beschwerde muss nicht von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben sein.

Der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, diese kann aber sowohl von der Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

Vorverfahren bei Bescheidbeschwerde

Die Verwaltungsbehörde, die den bekämpften Bescheid erlassen hat, hat nach Einlangen der Beschwerde folgende Möglichkeiten:

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen. 

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. 

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.