Säumnisbeschwerde

Entscheidet die Verwaltungsbehörde über einen Antrag nicht binnen sechs Monaten bzw. einer gesetzlich vorgesehenen kürzeren oder längeren Entscheidungsfrist nach dem Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung, kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde muss bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, die den Bescheid nicht erlassen bzw. ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. 

Nach Einbringung der Säumnisbeschwerde hat die Verwaltungsbehörde bis zu drei Monate Zeit, ihrer Entscheidungspflicht nachzukommen und den versäumten Bescheid nachzuholen. Sofern die Verwaltungsbehörde den Bescheid nicht nachholt, muss sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen, wodurch das Bundesverwaltungsgericht zuständig wird.