Revision an den VwGH

Das Bundesverwaltungsgericht muss im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses aussprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch muss begründet werden. 

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht in jedem Verfahren zulässig, sondern an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen gebunden. 

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil:

  • das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht,
  • eine solche Rechtsprechung fehlt
  • die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wurde.

Lässt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, kann eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 

Lässt das Bundesverwaltungsgericht die Revision hingegen nicht zu, kann eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Dabei muss von der Revisionswerberin bzw. vom Revisionswerber auch angegeben werden, warum entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts doch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. 

Im Fall der ordentlichen Revision wird das Revisionsvorverfahren vom Bundesverwaltungsgericht für den Verwaltungsgerichtshof geführt, im Fall der außerordentlichen Revision hingegen vom Verwaltungsgerichtshof selbst.

Für die Abfassung und Einbringung der Revision besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang, d.h. die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen. Wenn sich eine Partei keine Rechtsvertretung leisten kann, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen. 

Frist

Die Frist zur Erhebung einer Revision beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses an die Partei. Wenn die Entscheidung nicht persönlich von der Briefträgerin bzw. vom Briefträger übernommen wurde, ist zu beachten, dass die Frist grundsätzlich schon mit der Hinterlegung beim Postamt durch die Briefträgerin bzw. den Briefträger – und nicht erst mit der Abholung des Erkenntnisses oder Beschlusses – beginnt.

Wurde das Erkenntnis oder der Beschluss mündlich (in einer Verhandlung) verkündet, so hat die Partei zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift Zeit, eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen. Ein derartiger Antrag ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Wenn allerdings innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt wurde, beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hingegen abgewiesen, beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung dieses abweisenden Beschlusses an die Partei. 

Einbringung der Revision

Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision muss beim Bundesverwaltungsgericht selbst eingebracht werden. Erst ab der Vorlage der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof sind Schriftsätze direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. 

Kosten

Für die Erhebung der Revision ist eine Eingabegebühr in Höhe von € 240,- zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen.

Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist im Fall der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, im Fall der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof selbst einzubringen.

Aufschiebende Wirkung

Weder die ordentliche noch die außerordentliche Revision haben aufschiebende Wirkung. Eine solche kann aber beantragt werden.

Für die Entscheidung über diesen Antrag ist bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht und ab der Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof zuständig.

Wird der ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt, so ist gegen diese Entscheidung keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Eine Revision ist ebenfalls ausgeschlossen.

Ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof steht der Revisionswerberin bzw. dem Revisionswerber die Möglichkeit offen, beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch von Amts wegen tätig werden und diese Entscheidung aufheben oder abändern. 

Inhalt der Revision

Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision müssen Folgendes enthalten:

  • die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses
  • die Bezeichnung des Verwaltungsgerichts, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat (hier: Bundesverwaltungsgericht)
  • den Sachverhalt
  • die Bezeichnung der Rechte, in denen die behauptete Verletzung (sogenannte Revisionspunkte)
  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
  • ein bestimmtes Begehren
  • eine Ausfertigung oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses, wenn ein solches zugestellt wurde
  • die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist.

In der außerordentlichen Revision müssen zusätzlich die Gründe angegeben werden, weshalb entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts die Revision für zulässig anzusehen ist. 

Im Fall der ordentlichen Revision prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Revision eingehalten wurden. Sind in der ordentlichen Revision die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten worden, wird Ihnen die Revision vom Bundesverwaltungsgericht zurückgestellt und der Auftrag erteilt, binnen einer kurzen Frist die Verbesserung der Revision vorzunehmen.

Die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung der Revision. Eine verbesserte Revision kann eingebracht werden, wobei in der neuen Revision die vom Bundesverwaltungsgericht zurückgestellte unverbesserte Revision beigelegt werden muss.

Im Fall der außerordentlichen Revision werden die Form- und Inhaltserfordernisse vom Verwaltungsgerichtshof selbst geprüft. 

Revisionsbeantwortung

Das Bundesverwaltungsgericht muss die ordentliche Revision, die den Form- und Inhaltserfordernissen entspricht, den anderen Parteien mit der Aufforderung zustellen, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten. Die Frist für die Revisionsbeantwortung darf höchstens acht Wochen betragen. Die Erstattung einer Revisionsbeantwortung ist nicht verpflichtend.

Nach Ablauf dieser Frist muss das Bundesverwaltungsgericht die ordentliche Revision zusammen mit den Revisionsbeantwortungen samt Beilagen und den Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegen. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs und sind alle weiteren Schriftsätze beim Verwaltungsgerichtshof selbst einzubringen.

Vorlageantrag bei Zurückweisung der ordentlichen Revision wegen Unzulässigkeit

Revisionen, sind vom Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, wegen:

  • Versäumung der Einbringungsfrist
  • wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen
  • denen die Einwendung der entschiedenen Sache
  • der Mangel der Behebung der Berechtigung zu ihrer Behebung entgegensteht

Wird die Revision aus einem dieser Gründe zurückgewiesen, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung des zurückweisenden Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag gestellt werden, dass die Revision dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird.