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Fristsetzungsantrag an den VwGH
Fristsetzungsantrag bei Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts
Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht binnen sechs Monaten bzw. nicht binnen einer gesetzlich vorgesehenen kürzeren oder längeren Entscheidungsfrist seiner Entscheidungspflicht nachgekommen und somit säumig geworden ist.
Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des Verwaltungsgerichts, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
- den Sachverhalt,
- das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
- die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist abgelaufen ist.
Der Fristsetzungsantrag muss beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden.
Für die Abfassung und Einbringung des Fristsetzungsantrages besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang, d.h. die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen. Weiters ist für die Einbringung des Fristsetzungsantrages eine Eingabegebühr in Höhe von € 240,- zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung des Fristsetzungsantrages entscheidet der Verwaltungsgerichtshof selbst.
Nach Einbringung des Fristsetzungsantrages prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die Vorschriften über die Form und den Inhalt des Fristsetzungsantrages eingehalten wurden. Sind die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten worden, wird der Fristsetzungsantrag vom Bundesverwaltungsgericht zurückgestellt und der Auftrag erteilt, binnen einer kurzen Frist die Verbesserung des Fristsetzungsantrages vorzunehmen.
Die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung des Fristsetzungsantrages. Es kann ein neuer, verbesserter Fristsetzungsantrag eingebracht werden, wobei dem neuen Fristsetzungsantrag der vom Bundesverwaltungsgericht zurückgestellte unverbesserte Antrag beigelegt werden muss.
Wird der Fristsetzungsantrag vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung des zurückweisenden Beschlusses ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werden, welcher – außer im Falle der Zurückweisung wegen Verspätung oder Unzulässigkeit – dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird.
Das Fristsetzungsverfahren führt zu keinem Zuständigkeitsübergang auf den Verwaltungsgerichtshof, sondern lediglich zur Setzung von Fristen durch diesen.