Ausländerbeschäftigung
Was?
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS) betreffend folgender Erteilung bzw. Ausstellung:
- Rot-Weiß-Rot-Karte (für Schlüsselkräfte)
- Rot-Weiß-Rot-Karteplus (für Schlüsselkräfte und fortgeschritten integrierte Ausländer:innen)
- Blauen Karte EU (für EU-Schlüsselkräfte)
- Aufenthaltsbewilligung – Künstler (für unselbständige Künstler:innen)
- Beschäftigungsbewilligung (zB. für Studierende)
- Sicherungsbescheinigung (zB. für Saisoniers)
- Anzeigebestätigung (zB. für Au-Pairs)
- Freizügigkeitsbestätigung (für Kroatinnen und Kroaten)
- Entsendebewilligung (für Betriebsentsandte)
- EU-Entsendebestätigung (für EU-Betriebsentsandte)
- Befreiungsscheines (für Türkinnen und Türken)
- Ausnahmebestätigung (zB. für Familienangehörige von Österreicherinnen bzw. Österreichern oder EU-Bürgerinnen bzw. EU-Bürgern)
Die:der Arbeitgeber:in braucht eine Beschäftigungsbewilligung, wenn die ausländische Arbeitskraft zwar einen Aufenthaltstitel besitzt oder Niederlassungsfreiheit genießt, aber zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht ohne eine zusätzliche Genehmigung berechtigt ist. Die Beschäftigungsbewilligung gibt es als reguläre Bewilligung (mit maximal zwölfmonatiger Geltungsdauer) oder als Saison- oder Kontingentbewilligung mit sechsmonatiger bzw. in bestimmten Fällen neunmonatiger Geltungsdauer. Die erteilte Beschäftigungsbewilligung gilt für einen bestimmten, örtlichen und beruflich definierten Arbeitsplatz und kann nicht auf andere Arbeitgeber:innen übertragen werden.
Eine Sicherheitsbescheinigung dient der Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften, die befristet in Österreich beschäftigt werden sollen und nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht zulässt.
Für die Entsendung von Arbeitskräften aus Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes) muss eine Entsendebewilligung beantragt werden. Sie wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die Arbeiten insgesamt nicht länger als sechs Monate dauern und die Entsendung der einzelnen Arbeitskraft vier Monate nicht übersteigt.
Für genauere Informationen zum AMS und seinen Aufgaben wird auf die Website des AMS (www.ams.at) verwiesen.
Wann?
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.
Wo?
Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (regionale Geschäftsstelle des AMS).
Beschwerdeverfahren
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Wirkung der Beschwerde
Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines haben keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Beschwerdevorentscheidung
Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde innerhalb einer Frist von zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.
Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Vorlageantrag
Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (regionale Geschäftsstelle des AMS).
Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Vertretung im Beschwerdeverfahren
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Mündliche Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.
Entscheidungen
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des AMS mit Erkenntnis oder Beschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.
Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde führt das Verfahren neuerlich durch.
Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.
Die Entscheidung wird durch einen Senat getroffen, der aus einer:einem Richter:in des Bundesverwaltungsgerichts sowie zwei Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern besteht. Als Laienrichter:innen fungieren jeweils ein:e Vertreter:in der Arbeitgeber:innen- sowie der Arbeitnehmer:innenseite.
Entscheidungsfristen
Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich in der Regel am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich drei Monate.
Rechtsschutz
Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts