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Inhalt
Richterliche Gremien
Personalsenat
Der Personalsenat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.
Für die Zusammensetzung, Wahl und Geschäftsführung des Personalsenats gelten die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsschaftsdienstgesetzes - RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 sinngemäß.
Dem Personalsenat kommen insbesondere die Dienstbeschreibungen der Richterinnen und Richter sowie die Erstattung von Dreiervorschlägen für Richterinnen- und Richterernennungen zu.
Geschäftsverteilungsausschuss
Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.
Für die Zusammensetzung, Wahl und Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses gelten die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsschaftsdienstgesetzes - RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 sinngemäß.
Der Geschäftsverteilungsausschuss hat jährlich die feste Geschäftsverteilung zu beschließen.
Controllingausschuss
Der Controllingausschuss besteht aus einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden. In der Geschäftsordnung sind die näheren Regelungen über die Vorsitzführung, insbesondere die Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters, zu regeln.
Für die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen. Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle. Auf Grundlage dieser Ergebnisse hat der Controllingausschuss Empfehlungen an den Präsidenten und die betreffenden Organe des Bundesverwaltungsgerichts zu erarbeiten.