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Inhalt
Studienförderungsrecht
Was?
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Senate der Studienbeihilfenbehörde.
Die Studienbeihilfenbehörde ist mit sechs Stipendienstellen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt eingerichtet. Eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist in folgenden Studienförderungsangelegenheiten zulässig:
- Verfahren über die Gewährung bzw. Rückforderung von Studienbeihilfe
- Verfahren über die Gewährung bzw. Rückforderung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium
- Verfahren über die Gewährung bzw. Rückforderung eines Studienzuschusses
- Verfahren über die Gewährung bzw. Rückforderung eines Versicherungskostenbeitrages
- Verfahren über die Gewährung bzw. Rückforderung eines Studienabschlussstipendiums
Für genauere Informationen zur Studienförderung wird auf www.stipendium.at verwiesen.
Wann?
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.
Wo?
Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde).
Beschwerdeverfahren
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Wirkung der Beschwerde
Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen.
Beschwerdevorentscheidung
Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.
Trifft die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, muss sie die Beschwerde gleich dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.
Vorlageantrag
Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde).
Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Vertretung im Beschwerdeverfahren
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Mündliche Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht muss, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.
Entscheidungen
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörden mit Erkenntnis oder Beschluss. Es entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst, und nicht bloß kassatorisch.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt (z.B. für die Studierende bzw. den Studierenden günstigeren Ergebnis).
Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde führt das Verfahren neuerlich durch.
Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Studienförderungsangelegenheiten durch Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.
Entscheidungsfristen
Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich in der Regel am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate.
Rechtsschutz
Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts