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Inhalt
Schulrecht
Was?
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Schulbehörden, den „Bildungsdirektionen“.
Bei den Zentrallehranstalten, den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der Forstfachschule Waidhofen an der Ybbs, tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Zentrallehranstalten sind:
- in Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen
- Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V
- Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV
- Technologisches Gewerbemuseum
- Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX
- Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII
- Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden
In einigen Fällen geht dem Bescheid der Bildungsdirektion ein sogenanntes Provisorialverfahren voraus, in dem vorerst die Schule eine Entscheidung trifft. Gegen eine solche Entscheidung kann man einen Widerspruch an die Bildungsdirektion erheben, womit die Entscheidung der Schule außer Kraft tritt und die Behörde einen Bescheid erlässt. Im Provisorialverfahren, also im Verfahren gegen eine Entscheidung der Schule, beträgt die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs an die Behörde generell fünf Tage. Erst gegen einen Bescheid der Behörde kann man Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Beispiele für das Provisorialverfahren
- Nichtbestehen einer Einstufungs-, Aufnahme- oder Eignungsprüfung
- Nichtberechtigung zum Aufsteigen („Sitzenbleiben“)
- Nichtbestehen einer Reifeprüfung („Matura“)
Beispiele für sonstige Verfahren
- Suspendierung vom Schulbesuch
- Ausschluss von der Schule
- Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
- Häuslicher Unterricht
Wann?
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen. Verschiedentlich sind auch kürzere Beschwerdefristen vorgesehen. Hier ist insbesondere die Beschwerde gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen zu beachten, wo die Frist zwei Wochen beträgt. Nach Ablegen einer oder zweier Wiederholungsprüfungen – für gewöhnlich also nach den Sommerferien – beträgt die Frist sogar nur fünf Tage.
Wo?
Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Bildungsdirektion für das jeweilige Bundesland).
Beschwerdeverfahren
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Wirkung der Beschwerde
Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen.
Beschwerdevorentscheidung
Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.
Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Vorlageantrag
Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Bildungsdirektion).
Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Vertretung im Beschwerdeverfahren
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Mündliche Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.
Entscheidungen
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Bildungsdirektion mit Erkenntnis oder Beschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.
Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde führt das Verfahren neuerlich durch. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst, nur in einigen (wenigen) Fällen kann der Bescheid der Behörde aufgehoben werden, damit diese eine neuerliche Entscheidung trifft.
Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in schulrechtlichen Angelegenheiten immer durch Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.
Entscheidungsfristen
Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in schulrechtlichen Angelegenheiten beträgt in den meisten Fällen drei Monate.
In den Fällen der Nichtberechtigung zum Aufsteigen beträgt die Entscheidungsfrist im Rahmen der Zeugnisverteilung zum Schulschluss vier Wochen und nach Ablegen einer oder zweier Wiederholungsprüfungen (nach den Sommerferien) drei Wochen. Bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schülerin bzw. der Schüler vorläufig zum Besuch des Unterrichts der nächsthöheren Klasse berechtigt.
Rechtsschutz
Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts