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Inhalt
Marktordnung
Was?
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Vorstands der Agrarmarkt Austria (AMA) betreffend Maßnahmen der Marktordnung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.
Die AMA ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Aufgaben der AMA sind insbesondere:
- Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007)
- Abwicklung des Agrarmarketings
- zentrale Markt- und Preisberichterstattung
Sie erlässt dabei unter anderem Bescheide betreffend Direktzahlungen im Rahmen der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (z.B. Basisprämie, Ein- und Ausfuhrlizenzen).
Für genauere Informationen zur AMA und ihren Aufgaben wird auf die Website der AMA (http://www.ama.at/) verwiesen.
Wann?
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.
Wo?
Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (AMA).
Beschwerdeverfahren
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Wirkung der Beschwerde
Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen.
Beschwerdevorentscheidung
Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.
Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Vorlageantrag
Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (AMA).
Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Vertretung im Beschwerdeverfahren
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Mündliche Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.
Entscheidungen
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorstands der AMA mit Erkenntnis oder Beschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.
Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde hat das Verfahren neuerlich durchzuführen.
Es kann der Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch aufgetragen werden, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis in Bescheidform mitzuteilen.
Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.
Die Entscheidung wird durch eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts getroffen.
Entscheidungsfristen
Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich in der Regel am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate.
Rechtsschutz
Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts