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Inhalt
Veröffentlichungen gemäß § 10 und
§ 15 Ausschreibungsgesetz
Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht an dieser Stelle die in den § 10 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz 1989 und § 15 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz 1989 vorgesehenen Daten.
Die Daten bleiben laut gesetzlicher Vorgabe jeweils einen Monat ab Veröffentlichung online.
Leitung der Abteilung Infrastruktur