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28.03.2018 : Dritte Piste des Flughafens Wien-Schwechat darf gebaut werden Zusätzliche Auflagen sichern einen möglichst hohen Schutz der Anrainerinnen und Anrainer und eine hohe Reduktion der CO2-Emissionen
Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten dritten Start- und Landebahn am Flughafen Wien-Schwechat bestätigt wurde.
Die Ermittlungsergebnisse der Behördenentscheidung der niederösterreichischen Landesregierung zu diesem Projekt wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer ergänzenden und umfassenden Überprüfung unter Beiziehung von Sachverständigen unterzogen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof im Juni 2017 neuerlich über die Beschwerden der Flughafen-Anrainer zu entscheiden. Dabei hatte der Verfassungsgerichtshof den Rahmen für die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen vorgegeben. Daher war das Projekt vom Bundesverwaltungsgericht in allen Teilbereichen nochmals im Detail zu prüfen. Dabei wurden insbesondere der Bedarf nach einer weiteren Start- und Landebahn, die Berechnung der zusätzlichen Fluglärmemissionen sowie der CO2-Emissionen geprüft.
Der zuständige Senat, bestehend aus drei Richtern, hat nach detaillierter Prüfung entschieden, dass zusätzliche Auflagen etwa in den Bereichen Treibhausgasemissionen, Fluglärm oder beim Baustellenstaub vorzusehen sind.
So wird zu gewährleisten sein, dass innerhalb eines Zeitraumes von maximal fünf Jahren nach Inbetriebnahme der neuen Piste eine CO2-Neutralität des Flughafens erreicht wird.
Bereits vor Inbetriebnahme der dritten Piste sind Maßnahmen zu setzen, die eine Reduktion der CO2-Emissionsmengen um 30.000 Tonnen zur Folge haben. Diese Maßnahmen haben sich auf die Sparten Abfertigung, Triebwerk-Probeläufe oder etwa die stationäre Infrastruktur zu beziehen.
Zur Reduktion des Fluglärms wurden deutlich strengere Grenzwerte für den Tag und für die Nacht vorgeschrieben. Verschiedene Vorgaben zur Messung und Berechnung des Fluglärms wurden strenger angesetzt und präzisiert.
Auch beim Bau sind verschiedene zusätzliche Maßnahmen zu setzen, um die Bildung von Baustellenstaub möglichst zu verringern.
Eine ordentliche Revision wurde zugelassen.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Kürze auf der Website des BVwG unter www.bvwg.gv.at abrufbar.
Rückfragehinweis:
Bundesverwaltungsgericht
Mag. Dagmar Strobel-Langpaul
Tel. +43 1 60 149 - 152212
E-Mail: dagmar.strobel-langpaul@bvwg.gv.at