25.02.2022 „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ – Genehmigung der Änderung der Straßenbauvorhaben

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der von der Stadt Wien beantragten Änderung der Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ unter teilweiser Abänderung der Auflagen die Genehmigung. Die für bestimmte Bauabschnitte bzw. -bereiche beantragten Nacht- und Wochenendarbeiten sowie das Entfernen zusätzlicher Bäume ist somit unter Auflagen zulässig.

Aufgrund der erhobenen Beschwerden einer Umweltorganisation sowie zweier Bürgerinitiativen setzte das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Ermittlungstätigkeiten, insbesondere durch Beiziehung von Sachverständigen in den Fachbereichen Humanmedizin und Naturschutz. Der zuständige Senat kam nach eingehender Bewertung aller Ermittlungsergebnisse zum Schluss, dass den Beschwerden teilweise Folge zu gegeben ist und der angefochtene Änderungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 16.11.2021 abzuändern ist.

Dabei wurde insbesondere den Schutzgütern „Mensch“ und „Biologische Vielfalt“ sowie dem Baumschutz Rechnung getragen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 18.02.2022 nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung, in welcher strittige Fragen mit den Parteien und den beigezogenen Sachverständigen erörtert wurden, mündlich verkündet. Dabei wurde die Revision für zulässig erklärt, da nach Ansicht des entscheidenden Senates zumindest eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Insbesondere fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit eine Änderung einer gemäß § 17 oder § 18 UVP-G 2000 erteilten Genehmigung vor dem Zuständigkeitsübergang, der mit Rechtskraft des Abnahmebescheides erfolgt, überhaupt zulässig ist.

Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, der gemäß den gesetzlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, wurde zwischenzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Die ausgefertigte Entscheidung wird nach deren Fertigstellung hier veröffentlicht.