29.10.2021 Lernsieg-App entspricht Datenschutzgrundverordnung

Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde eines Lehrers gegen Bescheid der Datenschutzbehörde ab

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 08.09.2020 bestätigt, wonach die berechtigten Interessen der Allgemeinheit das Recht auf Geheimhaltung im konkreten Fall überwiegen.

Der Lehrer einer HTL in Kärnten sah sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Datenschutzgesetz (Art. 1 DSG) verletzt, dass er durch die Bewertungen mit seinem vollen Namen, Amtstitel, Beruf und der zugehörigen Schule in der App Lernsieg aufscheint. In seiner Beschwerde brachte der Pädagoge vor, dass die Preisgabe dieser Daten keinen Mehrwert für deren Nutzer/innen bringe. Die Nennung eines Namenskürzels auf der Website wäre für den Zweck der Bewertung ausreichend. Potenzielle Schüler/innen hätten ohnehin kaum Einfluss auf die Wahl ihrer Lehrer/innen, weshalb die Bewertung seiner Person für die Schulwahl unerheblich sei.

Die Lernsieg Mobile Medien GmbH entgegnete als mitbeteiligte Verfahrenspartei, dass deren Datenverarbeitung von der belangten Behörde, der Datenschutzbehörde, bereits auf datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit geprüft worden sei. Dieses Prüfverfahren ist ohne Erteilung von Auflagen eingestellt worden (DSB-D213.953).

Der verfahrensführende Senat, bestehend aus einer Richterin und zwei Laienrichtern, hat entschieden, dass das „Interesse der Schüler, Eltern, Angehörigen und der Bevölkerung an einer Qualitätsverbesserung und Transparenzsteigerung im Unterricht sowie das Interesse der Schüler ihre Meinung über die Unterrichtsqualität kundzutun“ entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur in diesem Fall höher zu gewichten sei als das Interesse des Lehrers an der Geheimhaltung seiner Daten.

Das berechtigte Interesse der Dritten diene „der Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Art. 11 GRC und Art. 10 EMRK.“

Auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens werde nicht verletzt, da die Bewertungen in der App ausschließlich die berufliche Sphäre des Lehrers beträfen. Persönliche Angriffe in Form von Hasskommentaren können ausgeschlossen werden, da es auf der App keine Möglichkeit gibt, freie Kommentare zu posten.

Erkenntnis vom 20.10.2021, W252 2236355-1/4E