Verfolgungsgefahr

ist dann anzunehmen, wenn eine Fremde/ein Fremder in ihrem/seinem Herkunftsstaat aus religiösen, politischen oder ethnischen Gründen Übergriffen, Bedrohungen oder Diskriminierungen von staatlicher oder dem Staat zurechenbarer Seite ausgesetzt ist.  

Von Privatpersonen ausgehende Verfolgung (beispielsweise Nachbarkeitsstreitigkeiten) führt grundsätzlich nicht zur Gewährung von Asyl.