Verfahrensanordnung

Verfahrensanordnungen sind verfahrensleitende Verfügungen (z.B. die Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder die Gewährung der Akteneinsicht). Sie regeln (nur) den Gang des Verwaltungsverfahrens, ohne über die Rechtslage der Parteien gestaltend oder feststellend zu entscheiden. Gegen Verfahrensanordnungen ist eine selbständige Beschwerde nicht möglich. Erst gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid ist eine Beschwerde möglich, in der auch Einwendungen gegen vorangegangene Verfahrensanordnungen geltend gemacht werden können.