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Inhalt
Einbringung
Die Beschwerde muss bei jener Behörde eingebracht werden die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Bescheidbeschwerde) oder mit ihrer Entscheidung säumig ist (Säumnisbeschwerde). Eine Maßnahmenbeschwerde ist allerdings direkt beim BVwG einzubringen.
Weitere Informationen zur Einbringung finden Sie hier.