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Inhalt
Bekanntmachung (hier: im Sinne des Vergaberechts):
Im Oberschwellenbereich besteht für Auftraggeber die Verpflichtung zur europaweiten Bekanntmachung von beabsichtigten Auftragsvergaben. Die Bekanntmachungen und Mitteilungen müssen der Kommission übermittelt werden. Neben der europaweiten Bekanntmachung besteht auch eine Verpflichtung zur nationalen Bekanntmachung durch die sog. Publikationsmedienverordnung 2006 (Veröffentlichung im Amtlichen Lieferanzeiger der Wiener Zeitung).
Im Unterschwellenbereich gelten die Vergaberichtlinien nicht. Eine gemeinschaftsrechtliche Bekanntmachungspflicht könnte sich jedoch direkt aus dem EGV ergeben. Etwa bei Aufträgen im Unterschwellenbereich, die Relevanz für den Binnenmarkt haben. Aufträge mit einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten sollen jedoch – nach Ansicht des EuGH – nicht darunterfallen. Auch im Unterschwellenbereich gilt die Publikationsmedienverordnung 2006.