S34 Traisental Schnellstraße

Das Bauvorhaben „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“ darf gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchgeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden zahlreicher Nachbarinnen/Nachbarn, zweier Bürgerinitiativen und mehrerer Umweltorganisationen behandelt, umfangreiche ergänzende Ermittlungstätigkeiten unter Heranziehung von Sachverständigen aus diversen Fachgebieten durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse mit den Verfahrensparteien an mehreren Verhandlungstagen erörtert.

Der zuständige Senat kam nach eingehender Bewertung aller Ermittlungsergebnisse zum Schluss, dass der Bescheid in Teilen abzuändern ist. Dabei wurde insbesondere dem Schutz des Wachtelkönigs Rechnung getragen: Für die Erhaltung seiner Lebensräume werden Ausgleichsflächen im Ausmaß von 28.183 m2 geschaffen, deren dauernde Rodung durch das Gericht bewilligt wurde. Der damit einhergehende Verlust von Waldfunktionen wird durch Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes (Strukturverbesserungen) in nahegelegenen Wäldern kompensiert. Im Detail sind Ausgleichsmaßnahmen im Verhältnis 1:3 vorgesehen; es sollen also insgesamt 84.549 m² Waldfläche strukturell verbessert werden.

Zusätzliche Maßnahmen wurden durch den Senat insbesondere zum Verkehr sowie zum Lärm vorgeschrieben. Das Begehren der Beschwerdeführer/innen, aufgrund des aus ihrer Sicht enormen Bodenverbrauchs hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen Ersatzgrundstücke zur Verfügung zu stellen, wurde abgewiesen. Der Senat wies auch die übrigen Begehren und Anträge der Beschwerdeführer/innen ab. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Entscheidung aus Sicht des Senats nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im kürzlich abgeschlossenen – ebenfalls die S34 betreffenden – behördlichen Naturschutzverfahren (Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm NÖ StraßenG und NÖ NSchG) wurden durch die Niederösterreichische Landesregierung naturschutzfachliche Auflagen vorgeschrieben. Sofern dagegen Beschwerde erhoben wird, würde diese demnächst ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden.

BVwG-Erkenntnis vom 06.04.2021 W102 2227523-1/193E