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Inhalt
Disziplinarkommissionen (§ 98 BDG)
Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Spezifische disziplinarrechtliche Regelungen in Bezug auf Militärpersonen finden sich im Heeresdisziplinargesetz 2002.